Öffnungszeiten
Büro: Montag - Freitag von 8-12.00 Uhr und nach VereinbarungAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Gültigkeitsstand März 2026
1. Geltungsbereich
1.1. Allen Dienstleistungs- und Lieferverträgen zwischen der zu Firmenbuchnummer FN 315731k des LG Innsbruck protokollierten HMS – Installationen GmbH (im Folgenden kurz „HMS“ genannt) und ihren Auftraggebern liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde. Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen HMS und den Auftraggebern, selbst wenn auf die AGB nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Mit seiner Bestellung bzw. Auftragserteilung akzeptiert der Auftraggeber ausdrücklich diese AGB.
1.3. Der Geltung allfälliger, von den hier vorliegenden AGB abweichender oder ergänzender Regelungen, insbesondere widersprechender AGB des Auftraggebers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese werden nicht anerkannt. Derartige Bestimmungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von HMS ausdrücklich – gegenüber Auftraggebern als Unternehmer schriftlich - bestätigt wurde.
2. Vertragsabschluss und Kostenvoranschlag
2.1. Sämtliche Angebote von HMS sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Auftraggebers gilt als Angebot. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von HMS zu Stande. Nach schriftlicher Bestätigung durch HMS sind alle Bestellungen verbindlich und können vom Auftraggeber nur mit – gegenüber Auftraggebern als Unternehmer schriftlicher - Zustimmung von HMS abgeändert werden.
2.2. Ein Kostenvorschlag wird von HMS nach bestem Fachwissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.
2.3. Preisangaben sind nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
2.4. Kostenvoranschläge sind unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich Entgeltlichkeit vereinbart wird.
3. Subunternehmen
HMS ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch HMS selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
4. Umfang der Leistung und Änderungen
4.1. Der konkrete Umfang der Leistung wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
4.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von HMS eingesetzten Materialien und Waren ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Auftraggebers, der auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Plänen ermittelt wurde. HMS ist jedoch jederzeit berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist.
4.3. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistung anregen. Eine gewünschte Änderung muss eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Vertragspartner die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Die Leistungsänderung wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
4.4. HMS ist nur dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und / oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen, sofern diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
4.5. Führt die von einem Vertragspartner gewünschte Änderung der Leistung zu einer notwendigen Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Materialien, wird HMS dem Auftraggeber ein entsprechendes angepasstes Angebot unterbreiten. Die bis dahin angefallenen Leistungen sind vom Auftraggeber entsprechend den bisherigen Vertragsvereinbarungen zu bezahlen. Kommt es durch die Änderung des Angebots zu einer Erhöhung (qualitativ oder quantitativ) der notwendigen Leistungen durch HMS, ist HMS berechtigt, diese Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
4.6. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um den hierfür angemessenen Zeitraum.
5. Leistungserbringung und Lieferung
5.1. HMS hält die vereinbarten Fristen und Termine nach Maßgabe ihrer betrieblichen Möglichkeiten ein. Falls die Fristen und Termine nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind sie unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung oder Lieferung.
5.2. Vertragserfüllung seitens HMS gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie zum Beispiel alle Fälle höherer Gewalt, etwa kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Energiemangel, Pandemien, Arbeitskonflikt und andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von HMS. Die vorgenannten Umstände berechtigen jedenfalls zur Verlängerung der Leistungs- und Lieferungsfrist, insbesondere auch wenn derartige Umstände bei Erfüllungsgehilfen oder Stellvertretern von HMS eintreten.
5.3. Geringfügige Fristenüberschreitungen hat der Auftraggeber stets zu akzeptieren, ohne dass ihm deshalb ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatz zusteht, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.
5.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch HMS steht dem Auftraggeber das Recht zu, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Setzung der Nachfrist hat – bei Auftraggebern als Unternehmer schriftlich – gleichzeitig mit der Androhung des Rücktrittes zu erfolgen.
5.5. Werden Beginn der Leistungsausführung oder die Leistungsausführung selbst aufgrund von dem Auftraggeber zuzurechnender Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung und der Mitwirkungspflicht gem. Pkt. 12. dieser AGB, so werden die Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
5.6. HMS ist bei der Erbringung ihrer Leistungen weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
5.7. Lieferungen und Leistungen durch HMS sind stets teilbar. Bei Teillieferungen bzw. -leistungen sind Teilabnahmen zulässig.
5.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von HMS zur Verfügung gestellten (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen abzunehmen.
5.9. Bei Versenden von Waren an den Auftraggeber als Verbraucher geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an ihn oder einen von ihm Bestimmten abgeliefert wird.
5.10. Bei Versenden von Waren an den Auftraggeber als Unternehmer geht die Gefahr über, sobald HMS den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Lager bereithält, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt. Der Vertragspartner als Unternehmer hat sich gegen dieses Risiko entsprechend zu versichern, er genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
6. Annahmeverzug
6.1. HMS darf über die Ware oder das Material anderweitig verfügen, wenn der Auftraggeber länger als 14 Tage in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Ortsabwesenheit oder Verzug mit Vorleistungen) ist und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist) die Waren oder Materialien nicht annimmt.
6.2. HMS ist ebenso berechtigt, die Waren einzulagern, wofür HMS eine Lagergebühr iHv netto € 10,00 zzgl Ust in der jeweils gesetzlichen Höhe pro Tag zusteht.
6.3. Davon unberührt bleibt das Recht von HMS, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zustellen und nach furchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Im Falle des berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf HMS einen pauschalierten Schadenersatz von 3 % des Auftragswertes zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Auftraggeber verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Schadenersatzes ist im Fall eines Auftraggebers als Unternehmer vom Verschulden unabhängig.
7. Behelfsmäßige Instandsetzung
7.1. Bei behelfsmäßiger Instandsetzung, insbesondere bei Instandsetzungsmaßnahmen die umgehend durchgeführt werden müssen, besteht lediglich eine beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
7.2. Bei behelfsmäßiger Instandsetzung hat der Auftraggeber umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich HMS das Eigentum an allen von ihr gelieferten Materialen und Produkten bzw. Waren vor. Eine Veräußerung oder Verpfändung bzw. sonstige Sicherstellung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher jederzeit formlos widerrufbarer Zustimmung von HMS zulässig.
8.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist HMS bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
8.3. Die zurückverlange Vorbehaltsware darf HMS freihändig verwerten.
9. Geistiges Eigentum von HMS
9.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von HMS bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, bleiben deren geistiges Eigentum.
9.2. Die Verwendung, Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedürfen der Zustimmung durch HMS.
10. Preise:
10.1. Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die vom ursprünglichen Auftrag nicht gedeckt sind, besteht seitens HMS ein Anspruch auf angemessenes Entgelt.
10.2. Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten hat der Auftraggeber zu bezahlen.
10.3. HMS ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 % hinsichtlich
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung. Die Änderungen stehen nicht zu, sofern sich HMS im Verzug befindet.
10.4. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt durch die Wertsicherung eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Als Vergleichsbasis dient der Monat der Leistungserbringung.
10.5. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist die Wertsicherung einzelvertraglich auszuhandeln, eine Wertsicherung in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt nicht.
11. Zahlung
11.1. Die von HMS gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei fällig, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
11.2. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistung bzw. Lieferung durch HMS. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen berechtigt HMS, die laufenden Arbeiten umgehend einzustellen, Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten; dies unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
11.3. Bei Zahlungsverzug werden im B2B Bereich-Verzugszinsen gemäß § 456 UGB verrechnet. Gegenüber Auftraggebern als Konsumenten verrechnet HMS einen Verzugszinssatz iHv 4% pa.
11.4. Der Auftraggeber als Unternehmer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
11.5. Die Zahlung gilt als geleistet, sobald der Rechnungsbetrag auf dem von HMS genannten Konto unwiderruflich gutgeschrieben ist. Vom Auftraggeber vorgenommene Zahlungswidmungen sind für HMS nicht verbindlich.
11.6. Bei Teillieferungen bzw. -leistungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
11.7. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund entsprechender – gegenüber Auftraggebern als Unternehmer schriftlicher - Vereinbarung anerkannt.
11.8. Eine Aufrechnung steht dem Auftraggeber als Unternehmer nur dann zu, wenn Gegenforderungen gerichtlich festgestellt wurde oder von HMS schriftlich anerkannt wurden. Konsumenten steht eine Aufrechnung auch zu, wenn Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit von HMS stehen oder HMS zahlungsunfähig ist.
11.9. HMS ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch HMS ausdrücklich einverstanden.
12. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers und beigestellte Waren
12.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch HMS erforderlich sind, und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, auch wenn sie nicht im Leistungsumfang von HMS enthalten sind.
12.2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass HMS alle von ihm als erforderlich betrachteten Informationen bzw. Pläne rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für solche Informationen und Pläne, von denen der Auftraggeber in zumutbarer Weise hätte annehmen können, dass sie für die Vertragsausführung erforderlich sind. Sollten die für die Vertragsausführung erforderlichen Informationen HMS nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat diese das Recht, den Vertrag auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die aus der Verzögerung hervorgehenden zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen. HMS haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch entstanden sind, dass der Auftraggeber ihr falsche und/oder unvollständige Informationen oder Pläne zur Verfügung gestellt hat.
12.3. Die Pflicht von HMS zur Leistungserfüllung beginnt erst, sobald der Auftraggeber alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die dem Auftraggeber umschrieben wurden oder der Auftraggeber aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
12.4. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege oder Hindernisse baulicher Art, sonstige Störungsquellen, Gefahrenquellen und statische Angaben zu machen.
12.5. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die zur Erbringung der Dienstleistungen durch HMS erforderlichen Versorgungsstrom inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für KFZ, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität unentgeltlich zur Verfügung.
12.6. Der Auftraggeber stellt sicher, dass HMS für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhält.
12.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von HMS Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen und wird aller Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von HMS benannten Ansprechpartner herantragen.
12.8. Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von HMS zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Pläne, Daten und Unterlagen in der von HMS geforderten Form zur Verfügung.
12.9. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen und / oder Meldungen durch Behörden auf eigene Kosten einzuholen. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder die zu erbringenden Dienstleistungen gegeben sind, die dem Auftraggeber als Konsument umschrieben wurden oder der Auftraggeber als Unternehmer aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
12.10. Der Auftraggeber hat die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altwaren bzw. Altmaterial auf eigene Kosten zu veranlassen. Wird HMS hiermit beauftragt, ist dies vom Auftraggeber zusätzlich im vereinbarten Ausmaß zu vergüten. Mangels Vereinbarung hat der Auftraggeber ein angemessenes Entgelt zu leisten.
12.11. Der Auftraggeber hat HMS für die Dauer der Leistungserbringung kostenlos versperrbare Räume für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
12.12. Allfällige vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien oder Waren sind nicht Gegenstand von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen HMS gegenüber.
13. Bonitätsprüfung
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV) oder Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
14. Gewährleistung
14.1. Gegenüber Konsumenten gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistungsfrist.
14.2. Die Gewährleistung gegenüber Kunden als Unternehmer beträgt ein Jahr ab Übergabe.
14.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zB förmliche Übergabe) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens die Übernahme in die Verfügungsmacht des Auftraggebers oder der Zeitpunkt, bei dem die Übernahme seitens des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen verweigert wurde.
14.4. Der Auftraggeber als Unternehmer hat sämtliche Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und allfällige Mängel HMS unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen, dies unter Angabe der Auftragsnummer sowie einer konkreten Beschreibung der Art des Mangels. Die Mängelrüge muss eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels erhalten, damit HMS in die Lage versetzt wird, angemessen zu reagieren. Im Falle der Unterlassung der unverzüglichen Mängelrüge verliert der Auftraggeber jegliche Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz aus dem Mangel selbst sowie überdies aus Irrtum über die Mängelfreiheit der Lieferung.
14.5. Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis seitens HMS dar.
14.6. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellung oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 12. ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von HMS erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. HMS wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
14.7. Soweit ein Mangel seine Ursache in Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Dritte hat, entfällt jeder Gewährleistungsanspruch.
14.8. Der Auftraggeber wird HMS bei der Mängelbeseitigung – unabhängig davon, wem der Mangel zuzurechnen ist – unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich an HMS zu melden.
15. Schadenersatz
15.1. HMS haftet dem Auftraggeber für Schäden, ausgenommen für Personenschäden, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden die auf von HMS beigezogene Dritte oder Erfüllungsgehilfen zurückgehen.
15.2. HMS haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsanleitungen, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Auftraggeber oder durch Dritte oder durch natürliche Abnützung entstehen. Eine Haftung von HMS besteht auch nicht bei der Unterlassung notwendiger Wartungsarbeiten, sofern HMS nicht die vertragliche Pflicht zur Wartung übernommen hat.
15.3. Die Haftung gegenüber dem Auftraggeber ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag (€ 5.000.000,00) der von HMS abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
15.4. Allfällige Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten, die im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten verursacht werden, sind von HMS nur zu vertreten, wenn sie schulhaft versursacht wurden.
15.5. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers als Unternehmer sind bei sonstigem Verfall binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Bei Kunden, die als Konsument anzusehen ist, geltend die gesetzlichen Schadenersatzregelungen.
15.6. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, und Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Verlust oder Ausgaben in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung sowie sonstige Schäden, auf welchem Rechtsanspruch sie auch immer basieren, haftet HMS nicht.
15.7. Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen, hat der Auftraggeber zu vertreten und HMS schad- und klaglos zu halten.
16. Abtretung von Forderungen
Eine Abtretung von Forderungen und Rechten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und HMS ist ausgeschlossen.
17. Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1. Es gilt österreichisches Recht.
17.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
17.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 6252 Breitenbach am Inn.
17.4. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Auftraggebern als Unternehmern ist das für den Sitz von HMS örtlich zuständige Gericht.
17.5. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Kunden als Konsumenten ist, sofern der Kunde seinen Wohnsitz im Inland hat, das Gericht, in dessen Sprengel der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
18. Allgemeine Bestimmungen
18.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig oder aber undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame, ungültige, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung, soweit als möglich und rechtlich zulässig entspricht.
18.2. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages sowie der vorliegenden AGB bedürfen der Schriftform, dies gilt insbesondere auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
18.3. Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber HMS umgehend bekannt zu geben.